§ 5 WGV
Satzungsinhalt
1Die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung muß Bestimmungen treffen über
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den Namen und die Aufgaben,
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den Sitz, der in der Gemeinde zu nehmen ist, deren Waldgrundstücke mit den Nutzungsrechten belastet waren,
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die Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten,
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die Genossenschaftsanteile,
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die Änderung der Satzung,
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die etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Veräußerung und Teilung der Genossenschaftsanteile oder der Waldgrundstücke,
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die Entlassung von Mitgliedern aus der Waldgenossenschaft,
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die Genossenschaftsorgane, wobei die wichtigsten Befugnisse einer Genossenschaftsversammlung zuzuweisen sind,
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die Verwaltung, Geschäftsführung und Vertretung,
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die etwaige Verteilung der Walderträgnisse an die Mitglieder sowie ihre Heranziehung zu Sach- und Geldleistungen,
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die Abwicklung bei der Auflösung der Waldgenossenschaft,
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das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder mit den Genossenschaftsorganen oder der Genossenschaftsorgane untereinander.
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