§ 5 WGV

Satzungsinhalt

1Die Rechtsverhältnisse der Waldgenossenschaft werden durch eine Satzung geregelt. 2Die Satzung muß Bestimmungen treffen über

1.

den Namen und die Aufgaben,

2.

den Sitz, der in der Gemeinde zu nehmen ist, deren Waldgrundstücke mit den Nutzungsrechten belastet waren,

3.

die Mitglieder sowie deren Rechte und Pflichten,

4.

die Genossenschaftsanteile,

5.

die Änderung der Satzung,

6.

die etwaigen Beschränkungen hinsichtlich der rechtsgeschäftlichen Veräußerung und Teilung der Genossenschaftsanteile oder der Waldgrundstücke,

7.

die Entlassung von Mitgliedern aus der Waldgenossenschaft,

8.

die Genossenschaftsorgane, wobei die wichtigsten Befugnisse einer Genossenschaftsversammlung zuzuweisen sind,

9.

die Verwaltung, Geschäftsführung und Vertretung,

10.

die etwaige Verteilung der Walderträgnisse an die Mitglieder sowie ihre Heranziehung zu Sach- und Geldleistungen,

11.

die Abwicklung bei der Auflösung der Waldgenossenschaft,

12.

das Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten der Mitglieder untereinander oder mit den Genossenschaftsorganen oder der Genossenschaftsorgane untereinander.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.