§ 11 WkKV

Lagebericht

1Für die Aufstellung eines Lageberichts finden die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung, soweit nicht nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung weitergehende Bestimmungen gelten. 2Die Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht und die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts richten sich allein nach der Betriebssatzung oder der Unternehmenssatzung. 3Im Lagebericht, sonst im Anhang des Jahresabschlusses, ist auch einzugehen auf

1.

die Änderungen im Bestand der zum Krankenhaus gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

2.

den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,

3.

die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,

4.

den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.

 4Soweit nach dem Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch die Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuchs erst ab einem bestimmten Zeitpunkt anzuwenden sind, gilt dies entsprechend auch bei der Anwendung von Satz 1. 5Die Sätze 1, 2 und 4 finden keine Anwendung, soweit in der Krankenhaus-Buchführungsverordnung abweichende Regelungen getroffen sind.

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