§ 9 WkKV
Jahresabschluss
(1) Für das Krankenhaus ist am Schluss eines Geschäftsjahres ein Krankenhaus-Jahresabschluss (§ 4 Abs. 1 und 3 KHBV) aufzustellen.
(2) Der Jahresabschluss des Krankenhauses besteht aus
- 1.
-
der Bilanz, gegliedert nach Anlage 1 zur KHBV,
- 2.
-
der Gewinn- und Verlustrechnung, gegliedert nach Anlage 2 zur KHBV sowie
- 3.
-
dem Anhang einschließlich des Anlagennachweises nach Anlage 3 zur KHBV.
(3) In der Gewinn- und Verlustrechnung (Anlage 2 zur KHBV) ist unter Nummer 32 folgendes auszuweisen:
„32. |
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag |
…… |
nachrichtlich |
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Verwendung des Jahresüberschusses |
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a) zur Tilgung des Verlustvortrags |
…… |
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b) zur Einstellung in Rücklagen |
…… |
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c) auf neue Rechnung vorzutragen |
…… |
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oder |
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Behandlung des Jahresfehlbetrags |
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a) zu tilgen aus dem Gewinnvortrag |
…… |
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b) zu tilgen aus Rücklagen |
…… |
|
c) aus dem Haushalt des Trägers auszugleichen |
…… |
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d) auf neue Rechnung vorzutragen |
……“ |
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