§ 1 WkPV
Sondervermögen
(1) Kommunale Pflegeeinrichtungen, die den Bestimmungen des Elften Buchs Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – unterliegen und
- –
-
als Regiebetrieb geführt werden, sind wie ein Sondervermögen zu verwalten,
- –
-
als Eigenbetrieb geführt werden, sind als Sondervermögen zu verwalten,
sofern die Befreiungsvorschriften nach § 9 Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) nicht in Anspruch genommen worden sind.
(2) 1Für kommunale Pflegeeinrichtungen, die als Regiebetrieb, als Eigenbetrieb oder als selbständiges Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts geführt werden, gelten die Bestimmungen über die Gemeindewirtschaft, die Landkreiswirtschaft und die Bezirkswirtschaft nicht, soweit in der Pflege-Buchführungsverordnung und in dieser Verordnung abweichende Regelungen getroffen sind. 2Diese Verordnung gilt nicht für Pflegeeinrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, die einen kommunalen Träger haben oder an denen ein kommunaler Träger beteiligt ist.
(3) Absätze 1 und 2 gelten auch für die gemischten Einrichtungen im Sinn des § 1 Abs. 2 PBV.
(4) Absätze 1 und 2 können auf die mit einer Pflegeeinrichtung oder einer gemischten Einrichtung wirtschaftlich verbundenen Einrichtungen angewandt werden.
(5) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften der Kommunalhaushaltsverordnungen (KommHV-Doppik, KommHV-Kameralistik) verwiesen wird, ist die Kommunalhaushaltsverordnung anzuwenden, die für die Haushaltsführung der Kommune gilt.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.