§ 11 WkPV
Lagebericht
1Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. 2§ 289 des Handelsgesetzbuchs gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die dort in Abs. 2 genannten Sachverhalte behandelt werden müssen. 3Im Lagebericht ist auch einzugehen auf
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die Änderungen im Bestand der zur Einrichtung gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,
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den Stand der Anlagen im Bau und der geplanten Bauvorhaben,
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die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsstand, Zugängen und Entnahmen,
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den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter, Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr.
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