§ 1 WNGebO

Gebührenpflicht

(1) 1Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen (Aufstauen, Absenken, Ableiten und Einleiten von Wasser) staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. 2Bei Gewässern, die von der Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.

(2) 1Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. 2Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. 3Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.

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