§ 10 WPBV
Eignungsnachweis
(1) 1Die Eignung von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 WHG ist durch Vorlage von Gutachten geeigneter Sachverständiger nachzuweisen. 2Die Eignung von Anlagen, einzelner Anlagenteile oder technischer Schutzvorkehrungen kann auch gemäß § 63 Abs. 3 WHG nachgewiesen werden.
(2) Weitergehende Vorschriften nach § 13 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung – VAwS) vom 18. Januar 2006 (GVBl S. 63, BayRS 753-1-4-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2009 (GVBl S. 621), bleiben unberührt.
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