§ 12 WPBV

Grundstücksverzeichnis

(1) In das Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke aufzunehmen, auf denen das Vorhaben ausgeführt werden soll und auf die sich das Vorhaben auswirkt, insbesondere auch die Grundstücke oberirdischer Gewässer, die benutzt werden sollen.

(2) 1Im Grundstücksverzeichnis sind die Grundstücke mit Gemarkung, Flurstücksnummer, Fischereirechten und sonstigen Rechten Dritter anzugeben. 2Sofern die Unterlagen nicht öffentlich ausgelegt werden, sind Namen und Anschrift des Eigentümers, der dinglich Nutzungsberechtigten sowie etwaiger Fischereiberechtigter in das Grundstücksverzeichnis aufzunehmen. 3Werden die Unterlagen öffentlich ausgelegt, so sind die Angaben nach Satz 2 getrennt vorzulegen.

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