§ 5 WPBV

Erläuterung

In der Erläuterung sind, soweit einschlägig, anzugeben oder zu begründen:

1.
Vorhabensträger,
2.
Zweck des Vorhabens,
3.
bestehende Verhältnisse,
a)
hydrologische Daten (Einzugsgebiet, Hauptwerte der Wasserstände und Abflüsse, Wasserbeschaffenheit),
b)
Ausgangswerte für die Bemessung und den hydraulischen Nachweis,
c)
hydrogeologische, bodenkundliche und morphologische Grundlagen mit Angabe der Informationsquelle,
d)
Angaben zur Beurteilung der Qualitätskomponenten nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl L 327 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2009/31/EG vom 23. April 2009 (ABl L 140 S. 114), am Ort des Vorhabens,
e)
Angaben des Zustands der berührten Wasserkörper,
f)
Gewässerbenutzungen,
4.
Lage des Vorhabens,
5.
Art und Umfang des Vorhabens,
a)
gewählte Lösung, Alternativen,
b)
konstruktive Gestaltung der baulichen Anlagen,
c)
Art und Leistung der Betriebseinrichtungen,
d)
beabsichtigte Betriebsweisen (eingesetzte Stoffe, Abwasser- und Schlammbeseitigung, integrierte Vermeidungsmaßnahmen),
e)
Mess- und Kontrollverfahren,
f)
Höhenlage und Festpunkte,
g)
Sicherheitseinrichtungen,
6.
Auswirkungen des Vorhabens, insbesondere auf
a)
die Hauptwerte der beeinflussten Gewässer,
b)
das Abflussgeschehen,
c)
die Gewässereigenschaften und den ökologischen und chemischen Zustand des Oberflächenwasserkörpers,
d)
das Gewässerbett und die Uferstreifen,
e)
die Eigenschaften des Grundwassers, den Grundwasserleiter und den chemischen und mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers,
f)
bestehende Gewässerbenutzungen,
g)
Wasser- und Heilquellenschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete,
h)
Gewässerökologie, Natur und Landschaft, Landwirtschaft, Wald- und Forstwirtschaft und Fischerei,
i)
Wohnungs- und Siedlungswesen,
j)
öffentliche Sicherheit und Verkehr,
k)
Ober-, Unter-, An- oder Hinterlieger,
l)
bestehende Rechte Dritter, alte Rechte oder Befugnisse,
m)
die Umsetzung der Maßnahmenprogramme nach § 82 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG),
7.
Rechtsverhältnisse,
a)
Unterhaltungspflicht in den vom Vorhaben berührten Gewässerstrecken,
b)
Unterhaltungspflicht an den durch das Vorhaben betroffenen und den zu errichtenden baulichen Anlagen,
c)
sonstige anhängige öffentlich-rechtliche Verfahren sowie Ergebnisse von Raumordnungsverfahren oder sonstiger landesplanerischer Abstimmungen,
d)
Beweissicherungsmaßnahmen,
e)
privatrechtliche Verhältnisse der durch das Vorhaben berührten Grundstücke und Rechte.

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