§ 8 WPBV
Bauzeichnungen
(1) 1Bauwerke und alle wichtigen Bauteile sind in Grundrissen und Schnitten, regelmäßig nicht kleiner als im Maßstab 1:100, darzustellen und zu vermaßen. 2Die wasserwirtschaftlich bedeutsamen örtlichen Gegebenheiten, wie Bodenprofile oder Grundwasseroberflächen, und betrieblichen Einrichtungen sind einzutragen.
(2) Für bauliche Anlagen müssen die Unterlagen auch der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 8 der Verordnung vom 22. Oktober 2009 (GVBl S. 542), entsprechen, soweit sie nicht nach Art. 57, 72 und 73 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind.
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