§ 11 WSO

Stundentafeln, Distanzunterricht

(1) 1Für die Wirtschaftsschule gelten die Stundentafeln gemäß den Anlagen 1 bis 42Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres vornehmen. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr. 4Mit Genehmigung der Regierung kann der Unterricht gemäß den Anlagen in einzelnen Pflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.

(2) Im Schuljahr können über die Stundentafel hinaus bis zu zwei Wochenstunden Unterricht in Pflichtfächern, ausgenommen in Prüfungsfächern in der letzten Jahrgangsstufe, erteilt werden.

(3) 1Der Unterricht kann in einzelnen Fächern in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.

(4) Schülerinnen und Schülern, die in die Jahrgangsstufe 8, 9 oder 10 der Wirtschaftsschule eintreten und an zuvor besuchten Schulen keinen Unterricht im Fach Englisch hatten, kann die Regierung im Einzelfall zur Vermeidung einer unbilligen Härte genehmigen, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache oder die nichtdeutsche Muttersprache ersetzt wird.

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