§ 27 WSO

Prüfungsausschuss

(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind alle Lehrkräfte, die während des Schuljahres in den Abschlussklassen unterrichtet haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte in den Prüfungsausschuss berufen.

(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses

1.

setzt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss Beginn und Zeiteinteilung der mündlichen und praktischen Prüfung fest,

2.

bildet für die mündliche Prüfung Unterausschüsse; verfügt eine Schule in den zu prüfenden Fächern nicht über zwei fachlich zuständige Lehrkräfte, kann eine andere Lehrkraft in den Unterausschuss berufen werden,

3.

ist berechtigt und verpflichtet, etwaige Bedenken gegen die Benotung der Prüfungsarbeiten dem Prüfungsausschuss vor Beginn der mündlichen Prüfung darzulegen und eine Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen,

4.

muss einen Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Regierung herbeiführen, wenn es der Auffassung ist, dass der Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt,

5.

hat das Recht, in die Prüfungsvorgänge einzugreifen und selbst Fragen zu stellen; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern es während der Prüfung anwesend war,

6.

erledigt alle Prüfungsangelegenheiten, die durch die Schulordnung nicht ausdrücklich dem Prüfungsausschuss, dem Unterausschuss oder den Prüferinnen und Prüfern zugewiesen sind.

(3) 1Die Regierung kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule ein vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses kann

1.

Lehrkräfte anderer Schulen in den Prüfungsausschuss berufen,

2.

die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten schriftlichen und praktischen Leistungsnachweise sowie der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten überprüfen und nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten ändern; für die praktische Prüfung gilt dies nur, sofern das vorsitzende Mitglied während der Prüfung anwesend war; Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.

(4) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 4An der Bewertung der praktischen Prüfung können nur Mitglieder des Prüfungsausschusses mitwirken, die an der praktischen Prüfung teilgenommen haben.

(5) 1Die Unterausschüsse bestehen aus zwei fachlich zuständigen Lehrkräften, von denen eines vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zum vorsitzenden Mitglied bestimmt wird. 2Die Mitglieder des Unterausschusses müssen Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. 3Im Übrigen gilt Abs. 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(6) 1Von einer Prüfungstätigkeit ist ausgeschlossen, wer das Sorgerecht über die Schülerin oder den Schüler hat oder zu ihr oder ihm in nahen persönlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. 2Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, ist dies bis spätestens 1. November des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Regierung zu melden, die eine Sonderregelung treffen kann.

(7) 1Über Aufgabenstellung, Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführung unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von allen Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.

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