§ 32 WSO

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note von dem vorsitzenden Mitglied festgesetzt. 3Die Leistungen in der praktischen Prüfung bewertet der Ausschuss, vor dem die Prüfung abgelegt wird. 4Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; im Fach Deutsch sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. 5Im Übrigen gilt § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 entsprechend.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der zuständige Ausschuss.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung werden den Schülerinnen und Schülern bekanntgegeben.

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