§ 34 WSO

Notenausgleich

(1) 1Schülerinnen und Schülern mit Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern wird bei

1.

Gesamtnote 1 in einem Vorrückungsfach oder

2.

Gesamtnote 2 in zwei Vorrückungsfächern oder

3.

mindestens Gesamtnote 3 in drei Vorrückungsfächern

Notenausgleich gewährt. 2Notenausgleich ist ausgeschlossen bei Gesamtnote 6 im Fach Deutsch sowie bei Schülerinnen und Schülern, die neben der Gesamtnote 6 in einem Vorrückungsfach oder Gesamtnote 5 in zwei Vorrückungsfächern in einem weiteren Vorrückungsfach Gesamtnote 5 oder 6 erhalten haben.

(2) Konnte wegen Unterrichtsausfalls in einem Vorrückungsfach eine Gesamtnote nicht festgesetzt werden, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieses Fach unter Berücksichtigung der letzten Jahresfortgangsnote zum Notenausgleich herangezogen werden kann.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.