§ 4 WuSWaldVV

Inhalt der Verzeichnisse

(1) In die Verzeichnisse sind alle Schutzwälder im Sinn des Art. 10 Abs. 1 BayWaldG aufzunehmen.

(2) In den Karteiblättern sind unanfechtbar gewordene Anordnungen nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 und Erlaubnisse nach Art. 39 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 BayWaldG einzutragen.

(3) Der Inhalt der Anordnungen und Erlaubnisse (Absatz 2) ist außerdem stichwortartig in die Karteiblätter aufzunehmen.

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