§ 10 ZALBV
Wiederholung einzelner Ausbildungsabschnitte
(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels durch Abwesenheit des Studienreferendars gefährdet, so kann bestimmt werden, dass
- 1.
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der erste Ausbildungsabschnitt
- a)
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wiederholt wird, gegebenenfalls unter teilweiser Anrechnung der in diesem Ausbildungsabschnitt verbrachten Zeit auf den zweiten Ausbildungsabschnitt,
- b)
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unter entsprechender Anrechnung auf den zweiten Ausbildungsabschnitt verlängert wird,
- 2.
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der zweite Ausbildungsabschnitt ganz oder teilweise wiederholt wird.
(2) 1Der Seminarvorstand berichtet der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Regierung rechtzeitig und äußert sich, welche Maßnahmen nach Abs. 1 im Hinblick auf den Ausbildungsstand des Studienreferendars erforderlich sind. 2Die Regierung entscheidet nach Anhörung der Seminarlehrer, der Betreuungslehrer sowie der betreffenden Studienreferendarin oder des betreffenden Studienreferendars.
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