§ 10 ZALG
Ständiger stellvertretender Vorstand des Studienseminars
(1) 1Dem Ständigen stellvertretenden Vorstand des Studienseminars obliegen die Aufgaben des Vorstands des Studienseminars nach § 9 Abs. 3 bis 8. 2Hinsichtlich der Übernahme weiterer Aufgaben im Fall der Verhinderung des Vorstands des Studienseminars gelten § 9 Abs. 9 Sätze 3 und 4.
(2) Der Ständige stellvertretende Vorstand des Studienseminars ist selbst als Seminarlehrer tätig.
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