§ 19 ZALG

Ausbildungsformen

(1) Die Ausbildung der Studienreferendare vollzieht sich in folgenden Formen:

1.

Hörstunden in den eigenen Fächern

Zu Beginn ihrer Ausbildung verschaffen sich die Studienreferendare durch Hörstunden in allen drei Stufen des Gymnasiums einen Einblick in die Unterrichtswirklichkeit ihrer Prüfungsfächer. Dabei soll nicht nur der Unterricht der Seminarlehrer besucht werden. Hörstunden werden auch im weiteren Verlauf der Ausbildung besucht. Insbesondere soll den Studienreferendaren während des gesamten ersten Ausbildungsabschnitts Gelegenheit gegeben werden, den Unterricht ihrer Seminarlehrer zu besuchen. Auch an den Einsatzschulen soll ihnen Gelegenheit zum Besuch des Unterrichts der Betreuungslehrer und anderer Lehrkräfte gegeben werden.

2.

Hospitationen in anderen Fächern und in anderen Schulen

Neben den Hörstunden stehen die Hospitationen, die dem Kennenlernen der Unterrichtssituation anderer Fächer, anderer Schulen und anderer Schularten dienen. Die Hospitationen können sich auf weitere Erziehungs-, Beratungs- und Ausbildungseinrichtungen, auch außerhalb der Schule, erstrecken.

3.

Lehrversuche

An die Hörstunden schließen sich Lehrversuche an, in denen der Studienreferendar Gelegenheit hat, sich in der Planung und Gestaltung einer Unterrichtseinheit zu üben. Der Seminarlehrer erarbeitet rechtzeitig mit den Studienreferendaren die Zielvorstellungen und bespricht dabei die Beurteilungskriterien der Unterrichtsplanung und –gestaltung. Der Lehrversuch soll möglichst eine Unterrichtsstunde umfassen. Bei den Lehrversuchen sind der Seminarlehrer, gegebenenfalls der Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und im allgemeinen die Seminarteilnehmer anwesend. Diese Lehrversuche sind mit den Studienreferendaren zu besprechen. Das geschieht, soweit allgemeine Kriterien zur Sprache kommen, in den Fachsitzungen, sonst im persönlichen Gespräch. Kritik soll immer auf Anregung und Verbesserung abzielen. Um dem Studienreferendar die Selbsteinschätzung seines unterrichtlichen Erfolgs und seines Lernzuwachses zu ermöglichen, werden nach einer angemessenen Einübungszeit einzelne Lehrversuche vom Seminarlehrer nach den Kriterien der Lehrprobe besprochen. Die Besprechung dient dem Studienreferendar als Orientierungshilfe über den von ihm erreichten Leistungsstand. Der Zeitpunkt dieser Lehrversuche wird jeweils zwischen Seminarlehrer, zuständigem Lehrer und Studienreferendar abgesprochen.

4.

Zusammenhängender Unterricht

Vom dritten Monat des Vorbereitungsdienstes an kann der Studienreferendar mit Lehraufgaben betraut werden, die mehrere Unterrichtsstunden umfassen, oder zusammenhängenden Unterricht in seinen Prüfungsfächern erteilen. Dieser zusammenhängende Unterricht im ersten Ausbildungsabschnitt beginnt mit nicht mehr als sechs Wochenstunden und übersteigt auch am Ende des ersten Ausbildungs-abschnitts zehn Wochenstunden nicht. Er findet in enger Zusammenarbeit zwischen dem Seminarlehrer, dem Lehrer, der für den Unterricht des Fachs in der betreffenden Klasse oder Unterrichtsgruppe zuständig ist, und dem Studienreferendar statt; der zuständige Lehrer trägt die volle Verantwortung für Einhaltung des Lehrplans, Schülerbeurteilung und –benotung sowie für die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen, die bei Pflichtverletzungen zu treffen sind. Die Belange des Unterrichts und der Erziehung in den betreffenden Klassen sind zu beachten.

5.

Eigenverantwortlicher Unterricht

Etwa vom sechsten oder siebten Monat des Vorbereitungsdienstes an, insbesondere im zweiten und dritten Ausbildungsabschnitt, kann der Studienreferendar neben zusammenhängendem Unterricht oder an dessen Stelle mit eigenverantwortlichem Unterricht beauftragt werden. Für die Dauer der Beauftragung übernimmt der Studienreferendar die volle Verantwortung für den Unterricht. Für den eigenverantwortlichen Unterricht an Einsatzschulen gilt § 20 Abs. 3.

6.

Fachsitzungen

Die in § 18 genannten Inhalte der fachspezifischen Ausbildung werden in den Fachsitzungen behandelt. Diese finden in jedem Fach wöchentlich ein- bis zweistündig statt. In den Fachsitzungen sollen auch Teilnehmer aktivierende Arbeitsformen (z.B. Referate aller Beteiligten, wechselnder Vorsitz bei Diskussionen, Arbeitsverteilung) berücksichtigt werden. Nach Bedarf können auch andere Lehrer und Fachleute vom Vorstand des Studienseminars beigezogen werden. Über die Fachsitzungen werden von den Studienreferendaren Ergebnisniederschriften angefertigt. Eine ausführliche Niederschrift soll dann angefertigt werden, wenn die Niederschrift allen Studienreferendaren Material für Ausbildung und Prüfung bietet.

7.

Praktika und Übungen

Die Studienreferendare der naturwissenschaftlichen Fächer leisten Praktika ab, in denen sie genügend Sicherheit in der Durchführung von Experimenten gewinnen sollen; sie sind auch in der Instandhaltung und in einfachen Möglichkeiten der Instandsetzung der Versuchsgeräte, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Laboranten, zu unterweisen. Für die Studienreferendare im Fach Sport finden im Rahmen der methodischen Ausbildung praktische Übungen statt (Sportpraxis). Für die Studienreferendare der Neueren Sprachen sollen in Zusammenarbeit mit ausländischen Fremdsprachenassistenten Übungen angeboten werden. Geeignete Übungen können auch für die Studienreferendare weiterer Fächer eingerichtet werden. Ferner sollen für die Studienreferendare Übungen zum Medieneinsatz und für Sprecherziehung eingerichtet werden.

8.

Allgemeine Sitzungen

Die Ausbildung in den in § 17 genannten Gebieten erfolgt in den Allgemeinen Sitzungen. Die Allgemeinen Sitzungen sollen insgesamt nicht mehr als sechs Wochenstunden in der Woche umfassen. Nummer 6 Sätze 3 bis 6 gelten auch für die Allgemeinen Sitzungen.

9.

Lehrgänge und Veranstaltungen mehrerer Studienseminare

Zur ergänzenden Bearbeitung von Fragestellungen und Themen der Ausbildung können Lehrgänge als geschlossene Veranstaltung angeboten werden. Im einzelnen kommen in Betracht: Lehrgänge über Schulspiel, Schulwandern, Medieneinsatz, Suchtprävention und Lebensbewältigungskompetenz. Für Studienreferendare mehrerer Studienseminare können mit Zustimmung der Vorstände der beteiligten Studienseminare gemeinsame Veranstaltungen durchgeführt werden.

(2) Studienreferendare, die ein Studium in einer Fächerverbindung mit Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt abgeschlossen haben oder gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 an der Ausbildung in Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt oder für die Qualifikation als Beratungslehrkraft teilnehmen, werden in diesen Fächern in folgenden Ausbildungsformen, die insoweit an die Stelle der in Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten treten, ausgebildet und auf die Aufgaben der Beratung in der Schule vorbereitet:

1.

Hospitationen bei der Beratung von Eltern und Schülern, bei Elternversammlungen der Schule, bei Informationsveranstaltungen der Schule für Schüler, Gruppenbesprechungen der Berufsberatung in der Schule und bei Veranstaltungen außerschulischer Beratungsdienste (insbesondere der Studienberatung, Berufsberatung und der Erziehungsberatung),

2.

Übernahme von Beratungen und Referaten bei Informationsveranstaltungen der Schule, Mitwirkung bei der Erstellung von Beratungsunterlagen, Mitwirkung bei der Durchführung und Auswertung von Tests sowie im Fach Psychologie bei der Durchführung von schulpsychologischen Untersuchungen und Gruppenuntersuchungen von Schülern,

3.

Übertragung selbständiger Beratungsaufgaben in der Schule.

(3) Studienreferendare, die das Studium für das Lehramt an Gymnasien durch das Studium erweitert haben, das zu einer sonderpädagogischen Qualifikation führt, können in der Fachrichtung, auf die sich die sonderpädagogische Qualifikation bezieht, in den Formen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 auch an geeigneten Schulen anderer Schularten ausgebildet werden.

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