§ 2 ZALG
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Gymnasien (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Der Studienreferendar soll schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf seine Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Gymnasien vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
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