§ 6 ZALGM
Vereidigung
1Der Lehramtsanwärter oder die Lehramtsanwärterin ist am Tag seines oder ihres Dienstantritts nach Aushändigung der Ernennungsurkunde durch den Seminarrektor oder die Seminarrektorin zu vereidigen (Art. 187 der Verfassung, § 38 BeamtStG, Art. 73 BayBG). 2Die Urschrift der Vereidigungsniederschrift wird zum Personalakt bei der Regierung genommen, eine Abschrift wird dem Lehramtsanwärter oder der Lehramtsanwärterin ausgehändigt.
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