§ 2 ZALR
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt an Realschulen (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 BayLBG). 2Die Studienreferendare sollen schulpraktisch, pädagogisch und didaktisch ausgebildet und gefördert sowie auf ihre Tätigkeit und Verantwortung als Lehrer und Erzieher an Realschulen vorbereitet werden.
(2) Die Ausbildung umfaßt
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allgemeine Inhalte (§ 15), durch die auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums die Kenntnisse im Bereich der Erziehungswissenschaften erweitert werden und in die schulische Arbeit eingeführt wird,
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fachspezifische Inhalte (§ 16), die auf die Fächer bezogen sind, in denen die Studienreferendare die Erste Staatsprüfung abgelegt haben.
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