§ 11 ZALS

Stellvertretender Leiter des Studienseminars

1Der stellvertretende Leiter des Studienseminars unterstützt den Leiter des Studienseminars in der Wahrnehmung seiner Aufgaben nach § 10 Abs. 1 und 2 und vertritt ihn insoweit im Fall der Verhinderung. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.