§ 2 ZALS
Ziele des Vorbereitungsdienstes
(1) 1Aufgabe des Vorbereitungsdienstes ist die theoretisch fundierte schulpraktische Ausbildung für die Tätigkeit im Lehramt für Sonderpädagogik (Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Lehrerbildungsgesetzes – BayLBG). 2Durch den Vorbereitungsdienst sollen die Studienreferendare so weit gefördert werden, dass sie in den Tätigkeitsfeldern gemäß Art. 19 Abs. 2 sowie Art. 30a und 30b des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) zur Erfüllung ihrer beruflichen Aufgaben befähigt sind.
(2) Die Ausbildung umfaßt
- 1.
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allgemeine und sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, in denen auf der Grundlage des erziehungswissenschaftlichen Studiums in die schulische Arbeit eingeführt wird,
- 2.
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fachspezifische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zur Erteilung eigenverantwortlichen Unterrichts befähigen,
- 3.
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sonderpädagogische Kompetenzbereiche und Inhalte, die die Studienreferendare zu eigenverantwortlicher Tätigkeit in allen Bereichen sonderpädagogischer Aufgabenfelder unter besonderer Berücksichtigung ihrer sonderpädagogischen Fachrichtung befähigen,
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schulrechtliche Grundlagen und staatsbürgerliche Bildung.
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