§ 17 ZAPO-F I

Leistungsnachweise

(1) 1In allen Pflichtfächern sowie den Wahlfächern zum Erwerb der fachgebundenen Hochschulreife Deutsch, Politik und Gesellschaft sowie Englisch werden schriftliche, mündliche und nach Art des Fachs auch praktische Leistungsnachweise verlangt. 2Dies gilt nicht für die Lernbereiche Pädagogik, Psychologie und Schulpädagogik im letzten Jahr der Ausbildung.

(2) 1Termine für Leistungsnachweise sind mindestens eine Woche vorher anzukündigen. 2An einem Unterrichtstag soll nur ein schriftlicher oder praktischer Leistungsnachweis erbracht werden. 3Für den Unterschleif gilt § 27 Abs. 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

(3) 1Die Leistungsnachweise sind mit den Notenstufen nach Art. 52 Abs. 2 BayEUG zu bewerten, mit den Studierenden zu besprechen und die erreichte Note mitzuteilen. 2Die Arbeiten sind bis zum Ende des folgenden Studienjahres am Staatsinstitut aufzubewahren. 3Werkarbeiten können früher zurückgegeben werden.

(4) Für Anträge auf Nachteilsausgleich gelten die §§ 31 bis 36 BaySchO entsprechend mit der Maßgabe, dass hierbei die Anforderungen an die allgemeine und fachliche Eignung für den Beruf als Fachlehrer oder Fachlehrerin gewahrt bleiben müssen.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.