§ 3 ZAPO-F I

Anwendung von Vorschriften

Im Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und soweit diese Verordnung die entsprechende Anwendung der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vorsieht, treten am Staatsinstitut an die Stelle

1.

der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium,

2.

der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leitung der Abteilung,

3.

der Schülerinnen und Schüler die Studierenden und

4.

der Erziehungsberechtigten gegebenenfalls die Studierenden, sofern sie volljährig sind.

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