§ 3 ZAPO-F I
Anwendung von Vorschriften
Im Anwendungsbereich des Art. 120 Abs. 4 Satz 1 bis 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) und soweit diese Verordnung die entsprechende Anwendung der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) vorsieht, treten am Staatsinstitut an die Stelle
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der Schulaufsichtsbehörde das Staatsministerium,
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der Schulleiterin oder des Schulleiters die Leitung der Abteilung,
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der Schülerinnen und Schüler die Studierenden und
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der Erziehungsberechtigten gegebenenfalls die Studierenden, sofern sie volljährig sind.
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