§ 36 ZAPO-F I
Prüfungsvorgaben des Staatsministeriums
Das Staatsministerium,
- 1.
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bestimmt die Termine der schriftlichen Prüfungen sowie die allgemeinen Termine für die mündlichen Prüfungen und gibt diese rechtzeitig bekannt,
- 2.
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legt die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungsarbeiten fest,
- 3.
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entscheidet über die Zulassung von Hilfsmitteln.
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