§ 9 ZAPO-F I
Inhalt und Form des Unterrichts
(1) 1Für den Unterricht gelten die vom Staatsministerium erlassenen Stundentafeln und Lehrpläne. 2Der Stundenplan wird von der Leitung der Abteilung festgesetzt.
(2) 1Die Stundentafeln können Unterricht auch in Form von Vorlesungen, Seminaren und schulpraktischen Veranstaltungen, und als Pflichtveranstaltungen, Wahlpflichtveranstaltungen sowie Wahlveranstaltungen vorsehen. 2In geeigneten Fällen, insbesondere im Fach Sport, können Ausbildungskurse und Praktika auch in Blockform, in den Ferienzeiten sowie außerhalb des Staatsinstituts abgehalten werden.
(3) 1 § 19 Abs. 4 BaySchO gilt entsprechend. 2Mit Genehmigung des Staatsministeriums kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht abgehalten werden. 3Die Lehrerkonferenz ist vorher anzuhören.
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