§ 9 ZAPO-F II
Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung
(1) 1Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
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den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
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an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
2Die Regelungen über den Ausschluß von der Prüfung wegen Unterschleifs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 APO bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 8 Abs. 3 Satz 1, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten § 8 Abs. 1, 2, 6 und 7 entsprechend.
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