§ 1 ZAPO-J

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für Nachwuchskräfte in der Fachlaufbahn Justiz

1.

für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Justizwachtmeisterdienst), der zweiten Qualifikationsebene (Justizfachwirtedienst) und der dritten Qualifikationsebene (Rechtspflegerdienst),

2.

für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für den Justizfachwirtedienst,

3.

für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizfachwirtedienstes für den Rechtspflegerdienst und

4.

für den Gerichtsvollzieherdienst.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.

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