§ 1 ZAPO-J
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für Nachwuchskräfte in der Fachlaufbahn Justiz
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für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene (Justizwachtmeisterdienst), der zweiten Qualifikationsebene (Justizfachwirtedienst) und der dritten Qualifikationsebene (Rechtspflegerdienst),
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für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizwachtmeisterdienstes für den Justizfachwirtedienst,
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für die Ausbildungsqualifizierung der Beamtinnen und Beamten des Justizfachwirtedienstes für den Rechtspflegerdienst und
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für den Gerichtsvollzieherdienst.
(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.
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