§ 27 ZAPO-J

Landesjustizprüfungsamt

1Die Prüfungen werden vom Landesjustizprüfungsamt durchgeführt. 2Dieses nimmt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen die Aufgaben gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8, Abs. 2 Nr. 2 bis 4 APO wahr.

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