§ 38 ZAPO-J
Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) 1Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer mit Stimmenmehrheit entschieden. 2Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen. 3Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der Prüfungsabschnitte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsabschnitte.
(2) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission gibt die Einzelnoten und Punktzahlen sowie die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.
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