§ 41 ZAPO-J
Ausscheiden aus der Fachausbildung
Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung
- 1.
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mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder
- 2.
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mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.
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