§ 41 ZAPO-J

Ausscheiden aus der Fachausbildung

Die Fachausbildung für Gerichtsvollzieher endet nach Ablegen der Prüfung

1.

mit dem Erhalt des Prüfungszeugnisses oder dem in der Ernennungsurkunde bestimmten Zeitpunkt oder

2.

mit dem Erhalt des schriftlichen Bescheids über das Nichtbestehen der Prüfung.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.