§ 7 ZAPO-J
Ausbildungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen
(1) 1Die Einstellungsbehörde regelt die berufspraktische Ausbildung bei den in ihrem Bezirk gelegenen Gerichten und Staatsanwaltschaften. 2Sie bestimmt die Ausbildungsgerichte und – im Einvernehmen mit der jeweiligen Generalstaatsanwältin oder dem jeweiligen Generalstaatsanwalt – die Ausbildungsstaatsanwaltschaften (Ausbildungsbehörden). 3Für die Gerichtsvollzieherausbildung werden Ausbildungsgerichte bestimmt.
(2) 1Die fachtheoretische Ausbildung wird an den Ausbildungseinrichtungen durchgeführt. 2Ausbildungseinrichtungen sind
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für das Fachstudium für den Rechtspflegerdienst die Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern, Fachbereich Rechtspflege, und
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im Übrigen die Justizakademie.
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