§ 11 ZAPO Tele

Allgemeine Bestimmungen

(1) 1Der Bildungsgang des Telekollegs endet mit einer Abschlussprüfung. 2In ihr wird festgestellt, ob die Teilnehmer die Fachhochschulreife erreicht haben.

(2) 1Der Zeitpunkt für die Prüfung wird vom Staatsministerium festgesetzt. 2Die Abschlussprüfung findet an einzelnen öffentlichen Fachoberschulen oder Berufsoberschulen statt, die vom Staatsministerium benannt werden.

(3) 1Die Prüfungen sind spätestens nach zwei aufeinander folgenden Lehrgängen abzuschließen. 2§ 18 Abs. 1 bleibt unberührt.

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