§ 2 ZAPO Tele
Aufnahme in den Kollegtag
(1) 1Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird zugelassen, wer
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einen mittleren Schulabschluss erlangt hat und
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eine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FOBOSO besitzt oder eine mindestens vierjährige Berufserfahrung nachweist oder spätestens am Ende des Lehrgangs besitzt bzw. nachweist.
2§ 6 Abs. 3 FOBOSO gilt entsprechend. 3Die für die Ausbildungsrichtung Sozialwesen erforderliche Berufserfahrung kann auch durch die selbständige Führung eines Familienhaushalts erworben werden.
(2) Zur Teilnahme an den Kollegtagen wird ferner zugelassen, wer
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eine mindestens einjährige Fachschule mit staatlicher Abschlussprüfung oder eine Fachakademie erfolgreich abgeschlossen oder
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eine Meisterprüfung nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) der Meisterprüfung gleichgestellte berufliche Fortbildungsprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder
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die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 2 erfüllt und nach einem verpflichtenden Vorkurs und dem 1. Trimester die Eignung für die weitere Teilnahme am Telekolleg durch eine erfolgreiche erste Feststellungsprüfung in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik nachweist.
(3) Die Zulassung erhält nicht, wer
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eine Fachhochschulreife oder Hochschulreife bereits besitzt; abweichend hiervon werden Bewerberinnen und Bewerber, die nur eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, zugelassen,
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sich bereits zweimal nach Abschluss einer Berufsausbildung erfolglos einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife unterzogen hat,
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sich an anderer Stelle zu einer Prüfung zur Erlangung oder zum Nachweis der Fachhochschulreife angemeldet hat oder
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eine Schule besucht, an der die Fachhochschulreife erworben werden kann.
(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn
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die vom Staatsministerium festgesetzte Anmeldefrist versäumt wurde oder
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die geforderten Unterlagen und Nachweise nicht fristgemäß eingereicht wurden.
(5) 1Die Anmeldung zum Kollegtag ist an die Geschäftsstelle Telekolleg beim Bayerischen Rundfunk zu richten. 2Die Nachweise über die Aufnahmevoraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 und die vollständigen Angaben zum bisherigen Bildungsweg sind nach Zuteilung zu einer Kolleggruppe unverzüglich dem Kolleggruppenleiter vorzulegen.
(6) Über die Zulassung entscheidet der Kolleggruppenleiter.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.