§ 9 ZAPO Tele
Häusliche Übungsarbeiten
(1) 1Um den Lehrinhalt einzuüben und die Teilnehmer zu eigener Tätigkeit anzuregen, werden häusliche Übungsarbeiten gestellt. 2Sie sind von den Teilnehmern zu bearbeiten und fristgerecht der für das betreffende Fach zuständigen Lehrkraft zu übergeben.
(2) Die häuslichen Übungsarbeiten werden von der zuständigen Lehrkraft korrigiert, zur Information der Teilnehmer über ihren Leistungsstand bewertet und den Teilnehmern zurückgegeben.
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