Anlage ZLV

Erweiterung des Geltungsbereichs von Zulassungen

1.

Als Zulassung zum Gebrauch an Förderschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an den entsprechenden allgemein bildenden und beruflichen Schulen.

2.

Als Zulassung zum Gebrauch an Wirtschaftsschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Gymnasien für die Jahrgangsstufen 5 bis 10

Realschulen.

3.

Als Zulassung zum Gebrauch an Schulen besonderer Art (integriert) in der jeweils entsprechenden Jahrgangsstufe oder Leistungsstufe gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Mittelschulen

Realschulen

Gymnasien.

4.

Als Zulassung zum Gebrauch an Abendrealschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Realschulen. Für das Fach Soziallehre gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Gymnasien im Fach Sozialkunde.

5.

Als Zulassung zum Gebrauch an Abendgymnasien und Kollegs gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Gymnasien.

6.

Als Zulassung zum Gebrauch an Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Förderzentren.

7.

Als Zulassung zum Gebrauch an Berufsfachschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Berufsschulen.

8.

Als Zulassung zum Gebrauch an Berufsfachschulen, die einen mittleren Schulabschluss voraussetzen, gilt auch die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Fachoberschulen.

9.

Als Zulassung zum Gebrauch an Fachschulen in den Fächern Deutsch, Deutsch und Kommunikation, Sozialkunde/Staatsbürgerkunde, Mathematik, Religionslehre und Ethik gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Fachoberschulen

Berufsoberschulen.

10.

Als Zulassung zum Gebrauch an Fachakademien gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Gymnasien

Fachoberschulen

Berufsoberschulen

zweijährigen Fachschulen.

11.

Als Zulassung zum Gebrauch an Fachoberschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Berufsoberschulen

Gymnasien

Abendgymnasien

Kollegs.

12.

Als Zulassung zum Gebrauch im Vorkurs der Berufsoberschule gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Realschulen für die Jahrgangsstufe 10

Gymnasien für die Jahrgangsstufe 10.

13.

Als Zulassung zum Gebrauch in der Vorklasse an Berufsoberschulen (Art. 17 Abs. 2 Satz 3 BayEUG) gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Realschulen für die Jahrgangsstufe 10

Gymnasien für die Jahrgangsstufe 10

Wirtschaftsschulen für die Jahrgangsstufe 10.

14.

Als Zulassung zum Gebrauch an Berufsoberschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an

Fachoberschulen

Gymnasien

Abendgymnasien

Kollegs.

15.

Als Zulassung zum Gebrauch an Berufsfachschulen für Musik gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an beruflichen Schulen in den Fächern Deutsch/Deutsch und Kommunikation, Sozialkunde/Staatsbürgerkunde, Religionslehre, Ethik und Englisch.

16.

Als Zulassung zum Gebrauch in allen Ausbildungsrichtungen der Berufsfachschulen des Gesundheitswesens gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an einer dieser Ausbildungsrichtungen.

17.

Als Zulassung zum Gebrauch in Praxisklassen an Mittelschulen gilt die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an Förderzentren mit dem Förderschwerpunkt Lernen in der jeweils entsprechenden Jahrgangsstufe.

18.

Die Zulassung eines Lernmittels zum Gebrauch an der Mittelschule für das Fach Deutsch als Zweitsprache gilt als Zulassung für die übrigen weiterführenden Schularten.

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