§ 12 ZQualVBau

Erlöschen, Widerruf

(1) Die Anerkennung erlischt

1.

mit Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist, wenn sie nicht verlängert worden ist oder

2.

wenn die berechtigte Person gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken schriftlich auf sie verzichtet.

(2) Unbeschadet des Art. 49 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die berechtigte Person

1.

infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder

2.

Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise wiederholt oder gröblich mangelhaft erstellt hat.

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