§ 12 ZQualVBau
Erlöschen, Widerruf
(1) Die Anerkennung erlischt
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mit Ablauf der in § 10 Abs. 2 bezeichneten Frist, wenn sie nicht verlängert worden ist oder
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wenn die berechtigte Person gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken schriftlich auf sie verzichtet.
(2) Unbeschadet des Art. 49 BayVwVfG kann die Anerkennung widerrufen werden, wenn die berechtigte Person
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infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben oder
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Bauvorlagen oder bautechnische Nachweise wiederholt oder gröblich mangelhaft erstellt hat.
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