Art. 1 ZustG
Auffangzuständigkeit
(1) 1Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig bestimmt ist, obliegen Ausführung und Vollzug der Gesetze und Verordnungen den Staatsministerien jeweils für ihren Geschäftsbereich. 2Fällt eine Aufgabe in den Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien, ist das schwerpunktmäßig betroffene Staatsministerium zuständig.
(2) 1Soweit eine Zuständigkeit nicht anderweitig näher bestimmt ist, wird die Staatsregierung ermächtigt, die zur Ausführung und zum Vollzug zuständigen Behörden innerhalb der bestehenden Behördenorganisation durch Rechtsverordnung zu bestimmen. 2Die Staatsregierung kann diese Ermächtigung im Einzelfall durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
(3) 1Rechtsverordnungen, für deren Erlass oder Änderung keine gesetzliche Ermächtigung mehr besteht, können von der Stelle, die zuletzt hierzu ermächtigt war, aufgehoben werden. 2Besteht die Stelle nicht mehr, so können sie vom fachlich zuständigen Staatsministerium aufgehoben werden.
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