Art. 11 ZustGVerk

Übereinkommen vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind – ATP – (BGBl. II 1974 S. 565)

(1) Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig, für den Bereich des Straßenverkehrs

1.

Prüfstellen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 1 ATP zu bestimmen oder anzuerkennen,

2.

nach Anlage 1 Anhang 2 Nr. 29 und 49 ATP Prüfungsmethoden anzuwenden oder Sachverständige zu beauftragen.

(2) 1Die Kreisverwaltungsbehörden sind zuständig, Prüfungen nach Anlage 1 Anhang 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c ATP zu verlangen. 2Örtlich zuständig ist für Straßenfahrzeuge, die im Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen sind, die Kreisverwaltungsbehörde, die das amtliche Kennzeichen zugeteilt hat.

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