Art. 5 ZustGVerk

Höhere und Oberste Straßenverkehrsbehörden

1Die höheren Straßenverkehrsbehörden und die oberste Straßenverkehrsbehörde nehmen die Aufgaben wahr, welche die Straßenverkehrs-Ordnung den höheren Verwaltungsbehörden und der zuständigen obersten Landesbehörde zuweist. 2Die höheren Straßenverkehrsbehörden erfüllen auch die Aufgaben zur Kennzeichnung von nummerierten Bedarfsumleitungen für den Autobahnverkehr.

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.