Art. 7a ZustGVerk
Verkehrssicherung durch nichtpolizeiliche Kräfte
1Es dürfen vorbehaltlich anderer Entscheidungen der Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei
- 1.
-
zur Sicherung von Einsatz- und Übungsstellen sowie von Veranstaltungen
- a)
-
die dafür eingesetzten Kräfte der Feuerwehr und des Technischen Hilfswerks oder
- b)
-
die dafür allgemein oder im Einzelfall beauftragten Bediensteten gemeindlicher Sicherheitsbehörden, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,
- 2.
-
zur Sicherung von Veranstaltungen, bei denen nach Bewertung der Gemeinde ein einfach gelagerter Fall und übersichtliche Verkehrsverhältnisse zu erwarten sind, die von der Gemeinde allgemein oder im Einzelfall beauftragten Personen, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung bieten,
die Befugnisse der Polizei nach § 36 Abs. 1 sowie § 44 Abs. 2 StVO und der Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 StVO ausüben und die nötigen Verkehrszeichen und -einrichtungen an Stelle der Baulastträger oder Eigentümer der Straße nach § 45 Abs. 5 Satz 1 StVO aufstellen. 2Satz 1 gilt für Übungsstellen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs nur, wenn sie zuvor mit den Straßenverkehrs- und Straßenbaubehörden sowie der Polizei einvernehmlich abgestimmt wurden.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.