§ 15 ZustV
(1) Für den Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sind vorbehaltlich anderweitiger bundesrechtlicher Regelung zuständig:
- 1.
-
für Entscheidungen nach §§ 10, 20 Abs. 1 PBefG die Regierungen,
- 2.
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für die Ausübung der technischen Aufsicht nach § 54 Abs. 1 Satz 3 PBefG
- a)
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über Straßenbahnen die Regierung von Oberbayern für Oberbayern, Niederbayern und Schwaben sowie die Regierung von Mittelfranken für die Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken,
- b)
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über Oberleitungsbusunternehmen die Regierungen,
- 3.
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für Entscheidungen nach § 11 Abs. 3 Satz 2 und 4, § 29 Abs. 3, § 31 Abs. 5 PBefG sowie die Ermächtigung der Genehmigungsbehörde nach § 54 Abs. 1 Satz 2 PBefG das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr,
- 4.
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in allen übrigen Fällen die Genehmigungsbehörden.
(2) Genehmigungsbehörden sind:
- 1.
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die Kreisverwaltungsbehörden für den Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen in Form von Ausflugsfahrten, Ferienziel-Reisen, Taxi- und Mietwagenverkehr,
- 2.
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in allen übrigen Fällen die Regierungen.
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