§ 24 ZustV

Bayerisches Erwachsenenbildungsförderungsgesetz

Das Landesamt für Schule ist zuständig für den Vollzug der Art. 6 Abs. 3 Alt. 2, Abs. 4 Satz 2, Art. 7 Abs. 3 des Bayerischen Erwachsenenbildungsförderungsgesetzes.

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