§ 26 ZustV
(1) 1Für die Berechnung und Bestimmung der nach § 10 Abs. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) den Eingliederungsberechtigten vorbehaltenen Stellen sind zuständig
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die Regierungen für die unterbringungspflichtigen Gemeinden und Gemeindeverbände,
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im Übrigen die obersten Staatsbehörden für ihren Geschäftsbereich.
2Gleiches gilt für die jeweils ihrer Aufsicht unterstehenden unterbringungspflichtigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.
(2) Vormerkstelle nach § 10 Abs. 4 SVG ist das Landesamt für Steuern.
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