§ 28 ZustV
Disziplinarbehörden im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration
Die Befugnisse des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration als Disziplinarbehörde werden übertragen auf
- 1.
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das Polizeipräsidium München
für das Personal des Landesamts für Verfassungsschutz, der Präsidien der Polizei, des Landeskriminalamts, des Polizeiverwaltungsamts und der diesen Behörden nachgeordneten Dienststellen,
- 2.
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die Landesanwaltschaft Bayern
für den übrigen Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration.
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