§ 3 ZustV
(1) 1Wohngeldbehörden im Sinn des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) sind die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden. 2Sie nehmen die Aufgaben im Auftrag des Staates wahr.
(2) Fachaufsichtsbehörde für alle Regierungsbezirke und zentrale Landesstelle im Sinn des § 33 WoGG ist die Regierung von Unterfranken.
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.