§ 41 ZustV

Verfahren über eine einheitliche Stelle

Verfahren nach §§ 30, 33c, 33d, 33i, 34, 34a, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 34d, 34f, 34h, 34i und 60a GewO werden von der Abwicklung über eine einheitliche Stelle ausgenommen.

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