§ 51i ZustV
1Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) sind die Kreisverwaltungsbehörden auch insoweit zuständig, als sich ihre Zuständigkeit nicht bereits aus anderen Rechtsvorschriften ergibt. 2Für den Vollzug der Ersatzbaustoffverordnung für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, sind die Bergämter zuständig. 3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 ist für die Anerkennung von Güteüberwachungsgemeinschaften nach den §§ 13a und 13b ErsatzbaustoffV das Landesamt für Umwelt zuständig.
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