§ 52c ZustV
Düngerecht
(1) Zuständig für die Durchführung des Düngegesetzes, der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des Düngerechtes ist vorbehaltlich abweichender Regelung die Landesanstalt für Landwirtschaft.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten mit besonderen Aufgaben im Bereich Landnutzung zuständig für die Erteilung von Ausnahmen nach § 6 Abs. 3 und 10 der Düngeverordnung.
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